Turnverein Unterhausen 1885 e.V.

Tradition Verbindet Uns!

Hauptsatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Turnverein Unterhausen 1885 e.V., als Abkürzung TVU.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 72805 Lichtenstein und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

5. Die Vereinsfarben sind rot/weiss.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen

c) die Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter des Vereins.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der  Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins  entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung von Schulausbildung, Studium, Lehre, FSJ, Wehrdienst, etc.).

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag.

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung nicht vorhersehbarer Vorhaben des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die Höhe der Umlage darf pro Mitglied 25 % des jeweils gültigen Jahresbeitrages nicht übersteigen.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

4. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Beitragserleichterungen zu gewähren.

5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

Bei Nachweis von Schulbesuch, Ausbildung, Studium, FSJ, Wehrdienst, etc., wird weiterhin der Jugendbeitrag erhoben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses.

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn das Mitglied

a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

c) sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält

d) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Das Verfahren ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Hauptausschuss

4. Die Abteilungsversammlungen

5. Die Abteilungsausschüsse

6. Die Jugendversammlung.

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.

Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Hauptausschuss oder ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, mindestens 2 Wochen zuvor und unter Bezeichnung der Tagesordnung einzuberufen.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsstelle eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen und sie nicht Wahlen, Satzungsänderungen o.ä. grundlegende Punkte zum Inhalt haben.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln, über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der Protokollführer/in und vom Vorstand zu unterschreiben.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

c) Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder

d) Entgegennahme der Berichte der Abteilungen

e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl der Beisitzer zum Hauptausschuss

g) Wahl Vereinsjugendleiter/in

h) Wahl des Sonderbeauftragten

i) Wahl der Kassenprüfer/innen

j) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

k) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

m) Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern. Er kann einen Sprecher oder Vorsitzenden bestimmen.

2. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind mindestens drei Personen zu benennen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

e) Erlass einer Geschäftsordnung.

4. Der Vorstand kann Fachausschüsse oder Einzelpersonen mit der Bearbeitung oder Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei Vorstände im Sinne des § 26 BGB anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 13 Hauptausschuss

1. Angehörige des Hauptausschusses sind.

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Leiter/innen der Abteilungen und deren Stellvertreter/innen

c) der Jugendvorstand und dessen Stellvertreter/innen

d) der Sonderbeauftragte

e) und bis zu sechs weitere Mitglieder des Verein

2. Hauptausschussmitglieder nach d) und e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet eines dieser Mitglieder vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

3. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der Vorstand des Vereins lädt mindestens zwei mal jährlich zur Hauptausschusssitzung mit Nennung der Tagesordnung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Eine Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hauptausschusses dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.

4. Die Hauptausschusssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Im obliegt insbesondere

a) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins

b) die Beschlussfassung über die Gründung und Schließung von Abteilungen

c) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

6. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Protokoll

Der Vorstand hat über die Ausschusssitzung ein Protokoll zu führen, in dem die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit Stimmenverteilungen aufgeführt werden.

§ 14 Abteilungen

1.Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der Abteilungen.
2. Jede Abteilung nimmt die Aufgaben ihres Fachbereiches in eigener Verantwortung wahr. Dabei sind die Beschlüsse von Vorstand, Hauptausschuss und Mitgliederversammlung sowie die Satzung und die Ordnungen des Vereins und des WLSB und seiner Mitgliedsorganisationen zu beachten.

3. Die Abteilungen dürfen sich jeweils eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Hierin sind die Aufgaben der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses sowie die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung, einschließlich Wahlen, zu regeln. Diese Abteilungsordnung ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen, ebenso deren Änderungen.
4. Neugründungen von Abteilungen können auf Antrag an den Vorstand durch den Hauptausschuss des Vereins beschlossen werden.

5. Die Auflösung einer Abteilung wird durch den Hauptausschuss beschlossen. Hierfür ist entweder ein Antrag des Abteilungsleiters über den Vorstand oder durch den Vorstand direkt an den Hauptausschuss notwendig.

Das Vermögen der Abteilung geht dann an den Hauptverein über. Durch die Auflösung einer Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder unberührt.

6. Die Abteilungsleitung ist verpflichtet, vorausschauend und sparsam zu wirtschaften.

Die Abteilungen können den Hauptverein verpflichtende Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht eingehen.

7. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins, alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Über Vorhaben und Veranstaltungen, die das Steuerrecht berühren, ist der Vorstand Finanzen rechtzeitig zu informieren und die Vorgehensweise mit ihm abzustimmen. Die Kassenführung kann jederzeit durch den Vorstand geprüft werden und unterliegt darüber hinaus auch der Kontrolle durch die Kassenprüfer der Abteilung und der Kassenprüfer des Hauptvereins.

8. Bei Aktivitäten, die nicht dem normalen Sportbetrieb zuzuordnen sind, ist wegen des Versicherungsschutzes der Vorstand rechtzeitig zu informieren.

§ 15 Abteilungsversammlung

1. Die ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins statt.

In besonderen Fällen kann auch eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden. Unabhängig vom Abteilungsleiter ist auch der Gesamtvorstand berechtigt, - wenn ein dringendes Interesse der Abteilung bzw. des Hauptvereines dies gebietet -, eine Abteilungsversammlung einzuberufen.

2. Sie dient zur Information der Abteilungsmitglieder und zur Erledigung interner Angelegenheiten der Abteilung. Der Abteilungsversammlung ist eine Einnahmen/Ausgaben Aufstellung des jeweils vorangegangenen Rechnungsjahres vorzulegen. Nach Maßgabe von Satzung, Geschäftsordnung des Vereins und Abteilungsordnung sind von der Abteilungsversammlung auch die Wahlen der Mitglieder des Abteilungsvorstandes durchzuführen und über Anträge an die Abteilung zu beschließen.
3. Hinsichtlich der Beschlussfassung und Protokollführung wird wie bei der Mitgliederversammlung verfahren. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Schriftführer des Hauptvereins zur Archivierung zu übergeben.
4. Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, in der auch Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten geregelt werden. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder der Abteilung verbindlich.

§ 16 Der Abteilungsausschuss

1. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsausschuss geführt, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Dem Abteilungsausschuss müssen mindestens angehören:

a) der/die Abteilungsleiter/in

b) der/die stellvertretende Abteilungsleiter/in

c) der/die Abteilungskassierer/in

d) der/die Abteilungsschriftführer/in

2. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses werden von der Abteilungsversammlung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vereins gewählt. Der/die Abteilungsjugendvertreter/in oder deren/dessen Stellvertreter/in gehören kraft Amtes der Abteilungsleitung an.

Bei Bedarf können weitere Mitarbeiter von der Abteilungsversammlung in den Abteilungsvorstand gewählt werden..

3. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

4. In allen Angelegenheiten des normalen Spielbetriebs einer Abteilung und den damit

unmittelbar verbundenen Aufgabengebieten entscheidet der Abteilungsleiter mit seinem Abteilungsausschuss selbständig, jedoch unterliegen alle über den Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplans hinausgehenden Beschlüsse aller Art der Genehmigung durch den Vorstand, bzw. den nach der Satzung zuständigen Organen.

§ 17 Jugendversammlung

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an, sowie der/die Jugendleiter/in des Hauptvereins und die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das siebte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

3. Der Jugendvorstand gehört dem Hauptausschuss an. Sie werden von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen vom Vorstand bestätigt werden.

§ 18 Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt im Wechsel immer auf zwei Jahre aus dem Kreis der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift auf dem Prüfprotokoll. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen des Vereins zuvor dem Vorstand berichten, die Kassenprüfer/innen der Abteilungen berichten dem Vorstand und der Abteilungsleitung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenbücher haben die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstandes bzw. des/der Abteilungs-kassierer/in zu beantragen. Die Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung bzw. die AbteiIungsversammlung, jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 19 Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2, trifft der Hauptausschuss. Im Übrigen haben die gewählten Funktionäre des Vereins einen Aufwendungs-Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 20 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben.

4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lichtenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden, bzw. neu zu fassenden Paragraphen in Stichworten mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden (z.B. „durchgreifende Änderung der Satzung und deren Neufassung").

§ 22 Schlussbestimmungen

Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann sich der Verein Ordnungen geben, insbesondere eine

a) Jugendordnung

b) Geschäftsordnung

c) Beitragsordnung

d) Finanzordnung

e) Ehrenordnung

Alle diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Die Ordnungen sind von den jeweils dazu bestimmten Organen zu beschließen und zu ändern.

Die Mitgliederversammlung ist über das Bestehen von Ordnungen zu informieren.

§ 23 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. Mai 2015 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung ist im Internet unter www.tv-unterhausen.de zu veröffentlichen; auf Wunsch des Mitgliedes ist eine Satzung auszuhändigen.

Lichtenstein, den 18. Mai 2015