Turnverein Unterhausen 1885 e.V.

Tradition Verbindet Uns!

Jugendordnung


§ 1  Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Turnverein Unterhausen 1885 e.V.

§ 2  Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist Jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3  Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuß. Dieser besteht aus:

- der oder dem Vereinsjugendleiter/in

- der oder dem Vereinsjugendsprecher/in

- weiteren Mitarbeiter/innen.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.1 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

§ 4  Jugendausschuß

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinshauptausschuß und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5  Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfanger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß geführt.

§ 6  Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinshauptausschuß mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinshauptausschuß in Kraft.

§ 7  Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besondere Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Gen. 22.02.2002